Für alle Lieferungen gelten die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für freie Journalisten Wort und Bild
des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V.
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge
(Material).
Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten.
Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die individuell vereinbarten
Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert
zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes
angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist
honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der
Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf
angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt
ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung
fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen
ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung
des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung
an den Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen
die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck,
Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige
Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen,
schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere
für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten
auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung
eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht
(§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34
Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten
an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung
des Journalisten nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des
Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch
verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesysteme
(Internet, Intranet, Mailsysteme etc.). Verfälschende oder Sinn entstellende
Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch
sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des
Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf
in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller
ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates
(Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich
zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M]
(Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt
und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers
und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur
aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag
entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung
weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar
gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten
Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung
hat durch Einschreiben zu erfolgen.
Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt
werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es
sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes
bemessen. Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren
verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird
vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe
des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als
die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung
der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die
Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG,
oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch
auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar
zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber
nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der
Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerks
oder Entstellung des Werks resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet
wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte
Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung
verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung
telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei
technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung
in schriftlicher Form.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig
ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften
Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem
bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die
Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine
Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige
presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung
von Beiträgen.
Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr
für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber,
wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden,
weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren
Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige
Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber
verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen
Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem
Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte
Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft
des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber
beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu
treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland
wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben
oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat
der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen,
es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber
nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber
die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit
hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung
(in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind
erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrich-Straße
191, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.org, www.gdv.org. Alternativ kann
der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu
vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau
definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets
schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber
im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien
eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren
Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit
angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen
Geräten des Journalisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen
Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen
zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten,
soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der Auftraggeber wird durch den Journalisten
darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen
oder –ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung
oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält
der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft,
Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen
bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden,
die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn der Journalist
Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert
hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund
vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder
seine Erfüllungsgehilfen.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete
bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die
jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten
ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw.
bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ)
anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung
der Sitz des Journalisten.